Ziele und Aufgaben der AGO

Opladen. Ein attraktiver Stadtteil mit eigenem Charme.

Worum geht es der AGO und ihren Mitgliedern vor allem? Warum profitiert jedes einzelne Mitglied der AGO?

- Interessenvertretung der Opladener Geschäftswelt und Bürgerschaft, ob in infrastrukturellen Grundlagen oder einzelnen Projekten, die sich mittel- bis unmittelbar auf Opladen auswirken (Zusammen erreicht man mehr!)
- Erhalt und Steigerung der Lebensqualität am Wohn- und Wirtschaftsstandort Opladen (Gemeinsam einsetzen bringt meist mehr als Einzelaktionen!)
- gegenseitige Geschäftsempfehlungen der Mitglieder (Manches fällt leichter, wenn man sich schon kennt!)
- kostenlose PR-Arbeit für den Standort und somit die hier ansässigen Gewerbe (Der richtige Rahmen verbessert das einzelne Bild!)
- Kundenpflege durch:
 Sonderkonditionen für Mitglieder bei Mitgliedern, durch einzelne Werbeaktionen wie z.B. Gewinnspiele, Verteilung von Rosen zum Muttertag, Osterhasengrüße sowie Feste und Veranstaltungen, wie Ostermarkt, Frühlingsfest, Verkehrsschau, Neustadtfest, Kirmes, Weinstube, Herbstfest und Weihnachtsmarkt (Guten Gäste will man gerne Besonderes bieten!)

All das (und vieles mehr) übernimmt die AGO für ihre Mitglieder. Jeder einzelne für sich kann das gar nicht schaffen.
Zusammen erreichen wir mehr, gemeinsam können wir uns als AGO gezielter und konsequenter einsetzen, um unser aller Interessen erfolgreich im Sinne eines liebens- und lebenswerten Opladen als Wohn- und Geschäftsstandort zu verfolgen.


Opladen ist ein Stadtteil Leverkusens mit geschichtlichem Hintergrund, einem eigenen Zentrum sowie vielen interessanten historischen Stätten und Gebäuden.

Als einwohnerstärkster Stadtteil zeichnet sich Opladen durch seinen hohen Wohnwert und die gemütliche Atmosphäre aus.

Geprägt durch die Fußgängerzone, Märkte und Großveranstaltungen bietet Opladen auch eine rege Gastronomie, Kneipen- und Unterhaltungs-Szene.

Die AGO, das Opladener Stadtteilmarketing, arbeitet ständig daran, dass sich Opladen als ein charmantes Umfeld zum Wohnen und Leben mit guten Einkaufs- und Unterhaltungsmöglichkeiten stets weiter entwickelt.

Die AGO wurde als AktionsGemeinschaft Opladen vor über 30 Jahren gegründet und hat sich stetig von der klassischen Werbegemeinschaft zu dem heutigen Stadtteilmarketing weiter entwickelt. Der Verein, der sich als Interessenvertreter Opladens versteht, ist politisch völlig unabhängig und kann sich auf die gemeinsamen Anforderungen seiner Mitglieder in Opladen konzentrieren.
 
Die AGO besteht aus engagierten Opladener Privatpersonen, Einzelhändlern, Dienstleistern und Freiberuflern, die die ständigen Attraktivierungen unterstützen.

Der Charakter Opladens entsteht aus dem Zusammenspiel vieler Einzelfaktoren. Ein maßgeblicher Anteil dieser Impulse wird durch die AGO initiiert, betreut oder durchgeführt: Feste wie die Bierbörse, der Weihnachtsmarkt oder die Kram- und Trödelkirmes sind es, die Opladen nicht nur für die eigenen Bürger beliebt, sondern auch weit über die Grenzen hinaus bekannt machen. Opladen ist Start- und Zielort des Leverkusener Halbmarathons.

Die Weihnachtsbeleuchtung einschließlich der Finanzierung wird jährlich durch die AGO organisiert bzw. gesichert. Das Glockenspiel in der Goethestraße, das bereits 1982 mit Hilfe von Sponsoren ermöglicht wurde, oder die zahlreichen Fahrradständer in der Fußgängerzone gäbe es ohne die AGO heute ebenfalls nicht.

Vorstand

VORSTAND AGO STADTTEILMARKETING OPLADEN
Dirk Pott, Susanne Trösser, Regine Hall-Papachristopoulos

1. Vorsitzende:
Regine Hall-Papachristopoulos 



Bahnhofstr. 2a (Fußgängerzone Eckhaus Kölner Str. 2. Etage)

51379 Leverkusen

Telefon: 0 21 71 / 2 86 23 

oder 70 98 90 

Fax: 0 21 71 / 70 98 999



E-Mail: hall@ago-info.de


Stellvertretender Vorsitzende:

Dirk Pott

Kölner Str. 112

51379 Leverkusen
Telefon: 0172 290 21 98 
Fax: 0 21 71 / 73 73 74



E-Mail: dirk.pott@ago-info.de

 

Vorstand:

Susanne Trösser 



Telefon:0 21 71 / 90 55 0



Fax: 0 21 71 / 90 55 55 

E-Mail: susanne.troesser@ago-info.de

 

Vorstand:

Michael Kopp

Telefon:0 21 71 / 21 68



Fax: 0 21 71 / 2 82 68
E-Mail: michael.kopp@ago-info.de

 

Schatzmeister:

Dieter Miseré 


Telefon: 0 21 71 / 7 15 950



Fax: 0 21 71 / 7 15 949

 

Satzung

der AGO AktionsGemeinschaft Opladen e.V.
-Stadtteilmarketing Opladen -
vom 28.10.2008

 

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “AktionsGemeinschaft Opladen e.V. – Stadtteilmarketing Opladen –”.
Sein Sitz ist Leverkusen Opladen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2
Zweck

Zweck des Vereins ist es, das Geschäftsleben in Opladen zu fördern, die Lebensqualität der Bürger in Opladen und Umgebung zu erhalten und zu verbessern, d.h. die Attraktivität Opladens zu heben.


§ 3
Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen und Vereinigungen werden. Über die Aufnahme eines jeden Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den Beitrag rechtzeitig im 1. Quartal eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.


§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person bzw. der Vereinigung und bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitgliedsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnungen mit Zahlung des Beitrages länger als 6 Monate im Rückstand ist, wenn es böswillig dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Der/die Betroffene kann innerhalb von 1 Monat nach Mitteilung des Vorstandes Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet in der nächsten regulären Sitzung.


§ 5
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgelegt.

 

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


a) Der Vorstand
 Dieser besteht aus bis zu 5 Personen; dem Vorsitzenden, bis zu 3 Stellvertretern und einem Schatzmeister. Der Schatzmeister sollte wenn möglich Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein. Der Vorsitzende und seine drei Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorsitzende mit jeweils einem Stellvertreter ist vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

Dem Vereinsvorstand stehen Beisitzer zur Seite, die ihn beraten, unterstützen und Anregungen zur Erfüllung des Vereinszwecks geben.
 
 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
 Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins und für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
 - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen  sowie Aufstellung der Tagesordnungen
 - Leitung der Mitgliederversammlungen
 - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen
 - Vorbereitung und Vorlage des Haushaltsplanes
 - Erstellung des Jahresberichtes
 - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge etc.
 Sollte der Schatzmeister kein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer sein, so ist ein Controller zu berufen, dem die Beratung des Vorstands in allen finanziellen, d.h. auch steuerlichen Angelegenheiten einschließlich Planung, Disposition und Organisation obliegt.
 
 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es können nur Mitglieder des Vereins in den Vorstand gewählt werden. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Für seine Tätigkeit erhält der Vorstand eine pauschale Aufwandsentschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und nicht aus den Gewinnrücklagen des Vereins finanziert werden darf. Die Aufteilung der Aufwandsentschädigung wird je nach individuellem Aufwand innerhalb des Vorstands festgelegt.
 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der gewählten Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 
 Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es können nur Mitglieder des Vereins als Beisitzer berufen werden und wenn möglich, sollten sie  - entsprechend der Mitgliederstruktur -  aus den Bereichen Handel, Handwerk, freie Berufe oder Dienstleistung sein.
 
b) Die Mitgliederversammlung
 In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

 Die Mitgliederversammlung in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  
 1.) Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes
 2.) Beschlussfassung über die Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung für den Vorstand
 3.) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Vereinsauflösung
 4.) Weitere Aufgaben gemäß Satzung und Gesetz
 5.) Wahl von 2 Kassenprüfern
 6.) Wahl von Beisitzern


 Die Mitgliederversammlung in den letzten 3 Monaten des Geschäftsjahres ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
 
 1.) Genehmigung des Haushaltsplanes für das Folgejahr
 2.) Veranstaltungsplanung
  
 Sollte eine Genehmigung des Haushaltsplanes für das Folgejahr nicht erteilt werden, so bleibt die laufende Planung in Kraft.
 
 Es finden pro Jahr 2 Mitgliederversammlungen statt; eine in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres sowie eine weitere in den letzten 3 Monaten des Geschäftsjahres.
 Sie werden vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
 
 Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
 
 Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
 Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat innerhalb von 6 Wochen vom Eingang des Antrags ab gerechnet, zu erfolgen.
 
 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
 
 Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
 
 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
 
 Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindesten einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.


§ 7
Vereinsauflösung

Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Versammlung der Mitglieder gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine zweite Versammlung frühestens drei spätestens acht Wochen nach der ersten einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des eventuell vorhandenen Vereinsvermögens. Eine Ausschüttung des Restvermögens ist jedoch nur an gemeinnützige Einrichtungen zulässig.


31.10.2000

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